Deckhygiene:
Stuten die zur Bedeckung gebracht werden, müssen eine tierärztliche Tupferprobe nachweisen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein. Sie verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung. Gesundheitsnachweis: Die Stuten müssen aus einen seuchenfreie Bestand kommen und eine gültige Virusaport/Influenza Impfung nachweisen. Stuten in schlechter Verfassung und Stuten mit groben Untugenden ( z.B. Steigen, gezieltes Beißen und Schlagen ) werden nicht aufgenommen. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet evt. Untugenden dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen. Einstellbedingungen: Die Stuten die zur Bedeckung gebracht werden dürfen keine Eisen an der Hinterhand haben. Der Hengsthalter ist berechtigt, bei Stuten mit Eisen an der Hinterhand,diese auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu lassen.Der Hengsthalter ist berechtigt, bei Erkrankungen und in Notfällen, auf Kosten des Stutenbesitzers einen Tierarzt zur Behandlung der Stute/ des Fohlens zu beauftragen. Das Stallgeld beträgt bei Stuten o. Fohlen 8,- € und bei Stuten mit Fohlen 10,- € pro Tag. Befindet sich der Stutenbesitzer mit dem fälligen Stallgeld 2 Monate im Rückstand, steht dem Hengsthalter an der eingestellten Stute das Vermieter-Pfandrecht zu.Die Stute kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut verkauft werden. Die Anlieferung und Abholung der Stuten nur nach vorheriger Absprache. Allgemeinbedingungen: Das Deckgeld, sowie das Stallgeld und allen anderen evtl. anfallenden Kosten, sind bei Abholung der Stute zu entrichten. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des vereinbarten Hengstes. Über die Bedeckung wird eine Deckbescheinigung ausgestellt. Die Aushändigung der Deckbescheinigung erfolgt nur nach Zahlung des vollständigen Deckgeldes. Eine Kopie des Abstammungsnachweises der Stute ist notwendig. Kosten für Trächtigkeits- und Ultraschalluntersuchungen, Hormoninjektionen u.ä. gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick werden ausdrücklich gestattet. Sonderkonditionen: Wir gewähren eine Lebendfohlengarantie: Das heißt, kostenlose Nachbedeckung im Folgejahr, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine Totgeburt hat oder kein Fohlen zur Welt bringt, welches nicht älter als 12 Stunden wird.Dies ist durch einen tierärztlichen Attest zu belegen. Sollte die Stute sich als zuchtuntauglich herausstellen bzw. aus sonstigen Gründen nicht aufnehmen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe. Der Anspruch auf Neubedeckung wegen Lebendfohlengarantie kann nicht abgetreten oder verkauft werden. Der Anspruch ist nicht auf eine andere Stute übertragbar.
Wir geben einen Frühbucherrabatt von 10% bei Buchung bis 01. März des Deckjahres und einer Anzahlung von 50 Euro.
Ab der zweiten Stute erhält der Stutenbesitzer einen Rabatt. Haftungsausschuss: Der Hengsthalter übernimmt keine Haftung für Fremdstuten. Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.Das gilt auch für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen und Tod der Stute oder des Fohlens bei Fuss. Auch für Schäden die beim Deckakt an der Stute oder amBegleitpersonal entstehen, haftet der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der Tierhalterhaftung.Der Stutenhalter bleibt im Rahmen des § 833 BGB als Tierhalter verantwortlich.Er ist verpflichtet eine angemessene Versicherung für das Risiko der Tierhalterhaftung abzuschließen. Der Stutenbesitzer verpflichtet sich, den Hengsthalter von allen ErsatzansprüchenDritter freizustellen. Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Stute eingestellt oder demHengst zugeführt wird. Bei Anlieferung der Stute sind mitzubringen: - Impfpass der Stute- Kopie der Papiere mit aktuellen Besitzereintrag- Tupferprobe im Original |